Epilepsie und Autofahren: Welche Regelungen gibt es?

Oberarzt Dr. Maximilian Habs erklärt, was Menschen nach einem epileptischen Anfall im Straßenverkehr zu beachten haben. Foto: C. Alenfeld
Wer einen epileptischen Anfall erleidet, muss sich auf unterschiedliche Veränderungen und Einschränkungen in den darauffolgenden Monaten einstellen. Eine davon betrifft das Autofahren. Anlässlich des am 9. Februar 2026 stattfindenden Europäischen Tages der Epilepsie informiert das Neurologische Zentrum am Bezirksklinikum Mainkofen zum Thema Epilepsie und Autofahren.
„Nach einem epileptischen Anfall ist man als Patient zunächst nicht fahrtauglich. Das bedeutet, dass man vorübergehend nicht mit dem Pkw oder Motorrad, in der Regel auch nicht mit dem Fahrrad, am Straßenverkehr teilnehmen darf“, erklärt Dr. med. Maximilian Habs, Oberarzt am Neurologischen Zentrum in Mainkofen und Epileptologe (DGfE), MHBA, zum Thema Epilepsie und Autofahren. „Diese Regelung dient sowohl dem Schutz der betroffenen Person selbst als auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und ist aus medizinischer Sicht eine sehr sinnvolle Maßnahme. Gleichzeitig bedeutet sie für den Einzelnen jedoch eine spürbare Einschränkung von Autonomie und Freiheit im Alltag.“
Medizinisch unterscheidet man dabei mehrere Situationen:
Zum einen den akutsymptomatischen (provozierten) epileptischen Anfall, zum anderen den unprovozierten epileptischen Anfall, sowie den epileptischen Anfall im Rahmen einer Epilepsie.
Zur Vereinfachung beziehen sich die folgenden Angaben ausschließlich auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung für Führerschein-Gruppe 1 (Pkw und Motorrad). Nach einem akutsymptomatischen epileptischen Anfall, also einem Anfall mit eindeutigem Auslöser – zum Beispiel Drogenkonsum, Alkoholentzug oder eine akute Stoffwechselstörung – gilt in der Regel eine Fahrpause von drei Monaten, sofern der Auslöser sicher beseitigt ist. Bei einem unprovozierten epileptischen Anfall, also einem erstmaligen Anfall, bei dem kein klarer Auslöser identifiziert werden kann, gilt in der Regel ein Fahrverbot von mindestens sechs Monaten. Liegt bei einem Patienten eine Epilepsie vor, wobei die Diagnose nicht immer ganz leicht zu stellen ist, darf dieser mindestens zwölf Monate nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen. Bleibt der Patient unter einer stabilen anfallssuppressiven Medikation über diesen Zeitraum anfallsfrei und bestehen keine relevanten Nebenwirkungen, kann die Fahrtauglichkeit anschließend wieder bejaht werden.
Prof. Dr. Tobias Schmidt-Wilcke, Chefarzt Neurologisches Zentrum und Gutachter für Verkehrsteilnahme bei neurologischen Erkrankungen erklärt: „Diese Regelungen sind deshalb so wichtig, weil ein epileptischer Anfall am Steuer zu einem plötzlichen und vollständigen Kontrollverlust führen kann – mit potenziell schwerwiegenden Folgen für den Fahrer selbst und für andere Menschen. Immer wieder berichten Medien über schwere Verkehrsunfälle, bei denen ein epileptischer Anfall eine Rolle gespielt hat.“
Begutachtungsleitlinien zur Fahreignung bei Epilepsie werden überarbeitet
Aktuell werden die Begutachtungsleitlinien zur Fahreignung bei epileptischen Anfällen und Epilepsie in Deutschland überarbeitet. Ziel ist es, von starren Einheitsfristen wegzukommen und künftig stärker individualisierte, risikobasierte Empfehlungen zu ermöglichen. Es ist gut vorstellbar, dass zukünftig unterschiedliche Fahrpausen bei gleicher Diagnose empfohlen werden, abhängig vom individuellen Risiko. In der Fachwelt wird hierzu zunehmend mit Risikomodellen gearbeitet, etwa mit dem sogenannten COSY-Score (Chance of a Seizure in the next Year). Dieser berücksichtigt nicht nur die medizinische Anfallswahrscheinlichkeit, sondern auch Faktoren wie das „Time Driving“, also wie viel Zeit eine Person tatsächlich hinter dem Steuer verbringt. „Damit könnte sich ein Wandel von pauschalen Zeitvorgaben hin zu individuellen Risikoprofilen vollziehen – ein Ansatz, der aus neurologischer Sicht sehr zu begrüßen ist“, so Prof. Dr. Schmidt-Wilcke.
Entwicklung beim autonomen Fahre gibt Anlass zur Hoffnung
Ein weiterer Anlass zur Hoffnung für mehr Autonomie von Menschen mit Epilepsie sind die rasanten Fortschritte im Bereich des autonomen Fahrens. In Deutschland befinden sich bereits mehrere Projekte im Pilotbetrieb. So laufen unter anderem in Hamburg Erprobungen autonomer Ridepooling-Konzepte, etwa im Rahmen der Projekte MOIA / ALIKE, teils mit Genehmigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes für hochautomatisierte Fahrfunktionen. Auch der Einsatz autonomer Shuttle-Fahrzeuge, beispielsweise des Herstellers HOLON, ist bereits behördlich zugelassen worden – zunächst im Rahmen klar begrenzter Testfelder. Auch für Niederbayern werden ähnliche Konzepte perspektivisch diskutiert.
„Es ist daher durchaus realistisch, dass autonomes Fahren in den kommenden Jahren schrittweise auch Privatpersonen zur Verfügung stehen wird – und damit neue Möglichkeiten für Menschen eröffnet, die heute noch Einschränkungen bei der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr haben“, so die Einschätzung von Dr. Habs.
Bei Fragen rund um Epilepsie, Fahreignung bei neurologischen Erkrankungen oder zur Erstellung eines fachneurologischen Gutachtens zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit können sich Betroffene an das Neurologische Zentrum am Bezirksklinikum Mainkofen wenden: https://www.mainkofen.de/neurologie/.
09.02.2026
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